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Urteile

Urteile ergehen "Im Namen des Volkes". Wenn man so will, also im Namen eines jeden Bewohners in Deutschland. Aber was so mancher Richter für "Recht erkennt" versetzt so manchen in Erstaunen. Insoweit ist im Einzelfall abzuwägen, welche vorausgegangene Rechtsprechung für Ihren Fall überhaupt in Erwägung gezogen werden sollte. Unerlässlich ist und bleibt für den Anwalt Ihrer Wahl, dass dieser rechtliche Bewertungen darlegen und vertreten kann, um die Überzeugung des Gerichts für eine Entscheidung zu Ihren Gunsten zu gewinnen.

Manchmal muss auch der recht beschwerliche Gang über die gerichtlichen Instanzen gegangen werden, damit der erwünschte Erfolg eintritt. Immerhin hatten z.B. Revisionen von Steuerpflichtigen zum Bundesgerichtshof im Jahr 2006 zu 44 % Erfolg (BStBl II 2006; 155).

Zu Ihrer Information sind hier Beispiele einiger Urteile angefügt, die für Sie schneller von Bedeutung sein können, als Sie zunächst glauben.

Weitere interessante Urteile und juristische Beträge finden Sie als Kurzusammenfassung z.B. bei LexisNexis.

 

Arbeitsrecht

 

EuGH: Deutsches Urlaubsrecht teilweise unwirksam

Der EuGh hat auf Vorlage des OLG Düsseldorf Ausführungen auch zum deutschen Urlaubsrecht (BUrlbG) gemacht. Danach sind einige Regelungen des deutschen Urlaubsrechts unwirksam. Denn dieses bestimmt z.B., dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nur bedingt (bis zum jeweils 31.03.) ins Folgejahr übertragen kann. Eine Umwandlung in einen Entgeltanspruch ist grundsätzlich nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Dies sieht der EuGH als nicht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer – wie im entschiedenen Fall – auf Grund seiner Erkrankung den Urlaubsanspruch weder übertragen, noch in Anspruch nehmen kann (EuGH, Az.: C – 350/ 06 u. C – 520/ 06).

 

 

BAG: Unwirksame Vereinbarungen zu Gratifikationen

Das BAG hat entschieden, dass es sich um eine unwirksame Klausel handelt, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bestehe, eine Zahlung von Weihnachtsgratifikationen jedoch freiwillig erfolge (Urt. v. 30.08.2008 – Az.: 10 AZR 606/ 07). Das BAG hält diese Formulierung solcher Klauseln für widersprüchlich, nicht in sich verständlich und damit für unwirksam. Zwar kann der Arbeitgeber auch künftig vereinbaren, dass Gratifikationen freiwillig erfolgen (sog. Freiwilligkeitsvorbehalt), er kann jedoch nicht gleichzeitig garantieren aber doch nur freiwilig zahlen wollen.

 

 

BAG: Doppeltes Schriftformerfordernis wankt

Das BAG hat in einer Entscheidung eine, in Arbeitsverträgen sehr übliche, Klausel für unwirksam erklärt. Danach die bekannte sog. doppelte Schriftformklausel „Schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Arbeitsvertrages sind nur schriftlich zulässig; dies gilt auch für die Schriftform selbst“ nach Auffassung des BAG unwirksam. Denn sie verstoße gegen die gesetzliche Regelung des § 305 b BGB, nach der sog. Individualvereinbarungen vorrangig sind. Daher beschneide sie die Rechte des Arbeitnehmers und sei unwirksam. Im entschiedenen Fall verlor ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erstattung von Kosten daher nicht obwohl die Vereinbarung nur mündlich getroffen worden war. Wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmer der sich bildenden Regelungslücke begegnen sollen, lässt das BAG offen. Schließlich stellt es sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer vor Schwierigkeiten, wenn sich anlässlich eines Streites auf mündliche bzw. individuelle Abreden bezogen wird. Denn diese dürften in der Praxis nur dem Zeugenbeweis zugänglich sein, deren Erinnerung nach Jahren auch täuschen oder/und schwinden kann.

 

 

Zivilrecht

 

 

Vermieterhaftung bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung

Für den Vermieter ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 573 BGB) in der Praxis oft die einzige Möglichkeit ein ordnungsgemäß ablaufendes Wohnraummietverhältnis zu beenden. Einige Vermieter scheint dies – obwohl auch die Eigenbedarfskündigung schon nicht unproblematisch ist – dazu zu verleiten, einen Eigenbedarf zu „konstruieren“. Der BGH hat nun in einer seiner Entscheidungen (Az.: VII ZR 31/ 07) entschieden, dass eine Schadensersatzpflicht des Vermieters selbst dann eintritt, wenn der Mieter formale Mängel der Kündigung übersieht, deswegen keine gerichtliche KIärung herbeiführt und ihm daher ein mieterseitiges Mitverschulden vorgeworfen werden könnte. Letzteres spielt nach Auffassung des BGH keine Rolle, so dass der Vermieter u. U. Kosten von Aus-, Ein- und Umbauten (z.B. einer Einbauküche), Anschaffung von Mobiliar, Umzugskosten zu tragen hat und ggf. auch den Wiedereinzug  dulden muss.

 

 

Ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses kann auch ohne Abmahnung zulässig sein

Der BGH hat entschieden, dass eine ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses keiner Abmahnung mehr bedarf, wenn eine außerordentliche Kündigung vorausging (Urt. v. 28.11.2007 – Az.: VIII ZR 145/ 07). Denn in diesem Fall sei der Mieter ausreichend vorgewarnt worden. Dies dürfte in der Praxis zur Folge haben, dass der Mieterschutz insofern wesentliche Einschränkungen erfährt, als dass eine nachträgliche Zahlung bei Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung nur noch die Kündigungsfrist verlängert bzw. das Mietverhältnis nur noch für die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung weiter besteht.

 

 

Abbuchungen auf dem Bankkonto können ohne Frist widerrufen werden

Entgegen anderweitiger Darstellungen hat der BGH die Rechtslage seit längerem klargestellt (BGH, Az.: XI ZR 258/ 99), dass ein Widerruf bei Privatkonten stets zulässig ist. Werden Beträge vom Bankkonto des Verbrauchers abgebucht, kann der Kontoinhaber die Abbuchung widerrufen, mit der Folge, dass seine Bank das entsprechende Guthaben wieder herzustellen hat. Hierfür existiert  – insbesondere auch keine angebliche 6-Wochen - Frist. Bei Problemen mit ihrer Bank sollten Verbraucher hierauf hinweisen.

 

Nie mehr renovieren ? - BGH räumt in Wohnraummietverträgen auf

Bereits im vergangen Jahr hat der Bundesgerichtshof eine Vielzahl von Renovierungsklauseln gekippt. So sah er die Renovierungsverpflichtung nach einem sog. starren Fristenplan z.B. als unwirksam an, weil sie letztlich zu sehr von der gesetzlich vorgesehenen Regelung abweiche (BGH Urt. v. 18.10.2006 – Az.: VIII ZR 52/ 06). Wenn die Klausel im Mietvertrag laute, dass „nicht von der bisherigen Ausführungsart abgewichen“ werden dürfe, so entschied der BGH in diesem Jahr weiter, sei eine solche Klausel wegen der unangemessenen Benachteiligung des Mieters ebenfalls unwirksam (BGH Urt. v. 28.03.2007 – Az: VIII ZR 199/ 07). Folge dieser unwirksamen Regelungen ist die Geltung des Gesetztes (BGB), das jedoch keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen des Mieters kennt.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung klargestellt, dass auch sog. „isolierte“ Endrenovierungsklauseln (Urt. V. 12.09.2007 – Az.: VIII ZR 316/ 06) noch nicht veröffentlicht) unwirksam sind, wenn bzw. da sie nicht in Abhängigkeit zum tatsächlichen Zustand der Mieträume stehen. Solche Klauseln lauten in etwa: „Bei Auszug ist die Wohnung im fachgerecht renovierten Zustand zu übergeben“.

 

Keine Erstattung von Umsatzsteuer bei Kündigung von Leasingverträgen

Der Bundesgerichtshof hat in einem neueren Urteil bestätigt, dass auf Schadensersatzforderungen von Leasinggebern nach einer außerordentlichen Kündigung keine Umsatzsteuer zu berechnen ist (Urt. v. 14.03.2007 – Az.: VIII ZR 68/ 06). Nach Auffassung des Senates bestehe in solchen Fällen keine steuerbare Leistung des Leasinggebers. Daher könne er diese auch nicht als Teil seines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen.

 

Wer einen „Niemand“ verklagt, hat die Kosten von dessen Anwalt zu erstatten?!

Dieser Beschluss ist sicherlich auf den ersten Blick nur dem Juristen zugänglich. Dahinter steht ein Sachverhalt bei dem ein Kläger eine Partei verklagte, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mit einer GmbH verschmolzen war und daher aufgehört hatte zu existieren. Die Klage musste also ins Leere laufen bzw. wäre gegen die GmbH zu richten gewesen, da diese ggf. für die Verbindlichkeiten des von ihr vereinnahmten Unternehmens haftet. Die Kosten des, für die GmbH auftretenden Anwalts, hatte die klagende Partei trotzdem zu tragen, da nach Auffassung des BGH die Parteifähigkeit zur Debatte stand und sinnvoller Weise durch die Tätigkeit dieses Anwaltes geklärt werden konnte. Überspitzt formuliert ließe sich aber auch die Auffassung vertreten, dass buchstäblich niemand hätte wirksam verurteilt werden können. Wenigstens wäre mit dem Urteil in der Zwangsvollstreckung nichts anzufangen gewesen, da ein Gerichtsvollzieher von einem „Niemand“, will heißen vom einer nicht mehr existenten Partei, auch nicht pfänden kann.

BGH, Beschl. v. 27.9.2007 - VII ZB 23/07

 

Krawatte muss sein - OLG München bestätigt "Rausschmiss" eines Strafverteidigers

Im entschiedenen Fall hatte das Gericht den betroffenen Anwalt von der Verhandlung ausgeschlossen, weil dieser sich geweigert hatte Hemd und Krawatte anzulegen, sondern unter der Robe stets nur ein weißes T-Shirt trug. Nach dem Ausschluss des Anwaltes wurde vom Gericht ein anderer Verteidiger bestellt.

Die gegen diese Entscheidungen eingeleten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, weil das OLG München der Auffassung war, dass es "...keinem Zweifel unterliegen könne, das das Tragen von Hemd und Krawatte einem breiten Konsens unterliege..." und damit im gewohnheitsrechtlichen Sinne verpflichtend ist. Auch den Einwand des Verteidigers, er besitze keine Krawatte, wollte das OLG nicht gelten lassen.

OLG München, Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 2 Ws 679, 684/ 06

 

 

 
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