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Hier werden Sie über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht und seinen Nebengebieten informiert. Derzeit finden Sie folgende aktuelle Themen:

 

Wie wird eigentlich meine Kirchensteuer verwandt?

Weit verbreitet ist der Irrglaube, die katholische Kirche finanziere mit den entrichteten Kirchensteuern nichts als ihren eigenen Reichtum oder die Gelder gingen gar „nach Rom“.

Tatsächlich lässt sich sagen, dass die gezahlten Kirchensteuern zum ganz überwiegenden Teil in dem Bundesland wieder ausgegeben werden, in dem sie gezahlt wurden. Allen Unkenrufen zum Trotz ist die Verwendung des Steueraufkommens auch alles andere als eine undurchschaubare Sache. Denn das Bistum Limburg hat zum Beispiel unlängst die Broschüre "Sparen - erneuern - zukunftsfähig machen"  veröffentlicht, die die Verteilung der Steuermittel klar ausweist. Hieraus ergibt sich beispielsweise, dass für die katholische Gemeindearbeit 51,4 % oder für Kinder-, Jugend und Familienarbeit 9,2% der Steuern ausgegeben werden. Die Verwaltung schlägt hier lediglich mit etwa 7,5 % zu Buche. Auch den nicht regelmäßigen Kirchgänger mag interessieren, dass in 2008 z.B. auch ein Betrag von 14,8 Millionen Euro (ca. 10%) als Zuschüsse für Baumaßnahmen, unter die wohl auch der Erhalt vieler kirchlicher Kulturdenkmäler fällt, ausgegeben wird. Weiterführende Informationen erhalten Sie z.B. hier.

 

BFH: Bei sog. haushaltsnahen Dienstleistungen Überweisung unverzichtbar

Seit dem letzten Veranlagungsjahr haben Steuerbürger die Möglichkeit haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG von der Steuer abzusetzen. Darunter fallen nicht nur 20% der Kosten für Handwerkerleistungen (wie z.B. Tapezieren, Streichen, Laminatverlegearbeiten u.ä.), sondern auch jene für z.B. Treppenhausreinigung, soweit sie nicht durch die Mieter (siehe Nebenkostenabrechnung) oder Wohnungseigentümer selbst vorgenommen werden. Zum Ansatz kommen allerdings nur die Arbeitsstunden – nicht das Material. Der Abzug der Aufwendungen ist auf sind auf 600 € (2008), seit dem 01.01.2009 auf 1.200 € im Veranlagungsjahr begrenzt. Der BFH hat nunmehr auch die Auffassung der Finanzämter bestätigt (Az.: VI R 14/ 08 u. 22/ 08), wonach der Abzug nur bei bargeldlosem, d.h. durch Überweisung auf ein Bankkonto, zulässig ist. Denn der Gesetzgeber habe zulässiger Weise der Schwarzarbeit einen Riegel vorschieben wollen, was bei Zahlung in Bargeld nicht mehr in dieser Weise gegeben sei.

 

Neuregelung ab 01.01.2008 - Geringwertige und andere Wirtschaftgüter

Nach Neuregelung des Steuerrechts gelten neue Voraussetzungen für den Abzug von Betriebsausgaben vom Gewinn. Nach § 6 EStG sind ab dem 31.12.2007 nun folgende Grenzen zu beachten:

  1. Wirtschaftsgüter von 1 bis einschl. 150 € - Nettobetrag sind sofort abzuziehen
  2. Wirtschaftsgüter von 150,01 € bis einschl. 1.000 € - der Nettobetrag ist im Rahmen einer fünfjährigen AfA-Abschreibung, d.h. nur 20%des Nettoerwerbspreises, abzuziehen. Für die Gesamtheit der beschriebenen Wirtschaftsgüter ist jeweils für das Veranlagungs- bzw. Anschaffungsjahr ein Sammelpool zu bilden. Dies gilt allerdings nicht bei Werbungskosten von sog. EÜR-Rechnern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, d.h. ohne Pflicht zur Bilanzierung, errechnen. Diese Kosten bleiben sofort abziehbar.
  3. Wirtschaftsgüter ab 1.000 € sind wie gewohnt mittels AfA abzuschreiben

Achten Sie daher darauf, ob ein Wirtschaftsgut erworben wird (z.B. 100 Bleistifte = 100 Wirtschaftsgüter und ob das Wirschaftsgut mehr als 150 € kostet und damit ein „mittelwertiges“ Wirtschaftsgut darstellt.

 

Neue Grenze für Umsatzsteuervoranmeldungen ab 01.01.2009

Bisher war bei einer jährlichen Schuld zur Abführung von mehr als 6.136 € Umsatzsteuer (auch wenn diese während des Steuerjahres aufkam) der Steuerpflichtige zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Nunmehr tritt diese Pflicht erst ab einem Betrag von 7.500 € ein, so dass weiter oder wieder vierteljährlich angemeldet werden kann.

 

Auch ein Finanzamt hat Hinweispflichten

Das Finanzgericht Köln (Az.: 15 K 928/ 08) hat entschieden, dass auch auf ein Finanzamt die Pflicht zukommen kann einen Steuerpflichtigen zukommen kann, diesen auf Steuern sparende Erklärungsinhalte hinzuweisen. Im entschiedenen Fall hatte ein Rentner vergessen seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuermindernd anzugeben. Dieser Fehler wäre aber für das Finanzamt aber leicht erkennbar gewesen, da der Mann Abzüge seiner Rentenmitteilungen beigelegt hatte, aus diese ersichtlich sind. Damit hätte der Ansatz dieser Kosten für das Finanzamt auf der Hand liegen und dieses den Steuerpflichtigen darauf ansprechen müssen, zumal die Steuererklärung persönlich abgegeben worden war, so die Richter.

 

Bundesfinanzministierium: Keine Anwendung der BFH-Entscheidung zur Privatnutzung von Firmen-PKW

 

Der BFH hatte entschieden. Legt ein Arbeitnehmer Jahresbahnfahrkarten vor um nachzuweisen, dass er einen Firmenwagen nicht für Fahrten von und zur Arbeitsstätte verwendet habe, so ist der Anscheinsbeweis zu Gunsten des Finanzamtes entkräftet. Dieses ist dann an der Reihe, dass Gegenteil, will heißen die Nutzung für solche Fahrten, selbst nachzuweisen (Urt. v. 28.08.2008 - Az.: VI R 52/ 07 in BStBl II, 2009, 280).

 

Hiervon will aber wollen die obersten Finanzbehörden des Bundes nichts wissen und haben einen sog. Nichtanwendungserlass beschlossen, dass die Entscheidung nur für diesen, nicht aber für andere Steuerpflichtige gelte BMF-Schreiben v. 12.03.2009 - Az.: IV C 5 - S 2334/ 08/ 10010). Diese, teilweise in rechtsstaatlicher Hinsicht stark kritisierte, Vorgehensweise, scheint sich zu einer beliebten Mode des Fiskus zu entwickeln, um die Augen seiner Finanzbeamten vor "unangenehmer" Rechtsprechung zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verschließen.

 
Kanzlei Clasen | mail@kanzleiclasen.de