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 Was kostet mein Rechtsanwalt?

In zivilrechtlichen Verfahren (z.B. wegen Mietstreitigkeiten oder eines Verkehrsunfalls) findet nach dem Gang vor die Gerichte die sogenannte Kostenentscheidung statt. „Gewinnen“ Sie das Verfahren vollumfänglich trägt der Prozessgegner die entstandenen Kosten vollumfänglich. Verlieren Sie, gilt dies umgekehrt. Man spricht diesbezüglich vom sog. „Prozesskostenrisiko“. In diesem werden alle entstandenen Unkosten ausgedrückt. Dies natürlich ohne den eigentlichen Streitwert. Wenn Sie beispielsweise den Unfallgegner verklagen, weil dieser sich weigert Ihren Unfallschaden über 1.500,- € zu zahlen und die Klage „verlieren“, beträgt das dann eintretende Kostenrisiko 850,40. Es errechnet sich wie folgt:

 - Jeweilige Gebühr Ihres eigenen und des gegnerischen Anwaltes (nach RVG: Verfahrensgebühr/ Terminsgebühr/ Auslagenpauschale/ Umsatzsteuer/ ohne Anrechnung einer Regelgeschäftsgebühr von 1,3) =  327,70 €

 - Gerichtskosten = 195 €

 

Alle Gebühren sind sog. degressiv gestaffelt. Dies bedeutet, dass sich die Gebühren bei doppeltem Streitwert nicht einfach verzweifachen. Bei einer Klageforderung von 3.000,- € beträgt das Prozesskostenrisiko daher „nur“ 1.409,60 €; nicht 1.700,80 €.

 

Es bleibt aber zu bedenken, dass Sie auch bei einer gewonnen Klage nicht unbedingt damit rechnen können, Ihr erstrittenes Geld auch zu erhalten. Jedermann darf beispielsweise ein Einkommen von mindestens 750.- € im Monat für sich behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (sog. Pfändungsfreigrenze).

In vielen Fällen macht es daher Sinn sich mit Ihrem Schuldner auf einen Vergleich zu einigen. Dieser kann außergerichtlich oder auch vor Gericht vorgenommen werden.

 Beachten Sie weiter, dass vor einigen Gerichten gar keine Kostenerstattung existiert. Dies gilt z.B. für das Arbeitsgerichtsverfahren nach einer Kündigung. Ihr Rechtsanwalt kann und wird hierüber Auskunft geben.

 

Ab welchem Zeitpunkt muss mein Kontrahent auch außergerichtliche Anwaltskosten erstatten?

 Grundsätzlich ist dies in zwei Fällen möglich:

 -  Ihr Kontrahent befindet sich in sog. Verzug

Dies ist der Fall, wenn Sie eindeutig und mit Fristsetzung zur Leistung aufgefordert haben. Formulierungen wie „Wäre es nett, wenn gezahlt wird“ oder „Könnten Sie mir endlich das geliehene Auto zurückgeben“ reichen hierzu nicht unbedingt aus. Der Ihnen gegenüber Verpflichtete muss sich bewusst sein, dass das Versäumnis der Frist auch finanziell Folgen haben wird. Die Frist sollte i.d.R. zwei Wochen betragen. Da Ihr Kontrahent die Frist nur beachten kann, wenn er Kenntnis von ihr hatte, muss der Zugang eines mahnenden Schreibens u.U. nachgewiesen werden können. Entgegen verbreiteter Meinung reicht es hierzu aus, wenn Sie ein Schreiben zusammen mit einem Zeugen in den Briefkasten des „Gegners“ werfen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn nicht sicher ist, ob dieser dort auch noch wohnt.

 

 - Die selbstständige Anmahnung der Ansprüche konnte von Ihnen nicht erwartet werden

Eine Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten kommt auch in Betracht, wenn die Einschaltung des Anwaltes zweckmäßig und erforderlich (notwendig) war. Dies ist nicht immer der Fall. Schuldet Ihnen beispielsweise jemand geliehenes Geld, kann Ihnen vorerst zugemutet werden Ihren Schuldner zur Zahlung mit einer Frist anzumahnen (s.o.). Ihrem Unfallgegner oder dessen KfZ-Versicherer wird andererseits regelmäßig die Tragung der Kosten eines Anwaltes aufgebürdet. Befragen Sie deshalb den Rechtsanwalt Ihrer Wahl auch hierzu.

 

Kann ich Rechtsanwaltskosten von der Steuer absetzen?

In der Regel können Sie Kosten der sog. Rechtsverfolgung nur unter bestimmten Bedingungen nach § 33 EStG absetzen. In Strafverfahren beispielsweise dann, wenn Sie auch freigesprochen wurden. In zivilrechtlichen Streitigkeiten nur dann, wenn das Prozessieren für Sie von existentieller Bedeutung war.

 
Kanzlei Clasen | mail@kanzleiclasen.de