Was kostet mein Rechtsanwalt?
In zivilrechtlichen Verfahren (z.B. wegen Mietstreitigkeiten oder eines Verkehrsunfalls) findet nach dem Gang vor die Gerichte die sogenannte Kostenentscheidung statt. „Gewinnen“ Sie das Verfahren vollumfänglich trägt der Prozessgegner die entstandenen Kosten vollumfänglich. Verlieren Sie, gilt dies umgekehrt. Man spricht diesbezüglich vom sog. „Prozesskostenrisiko“. In diesem werden alle entstandenen Unkosten ausgedrückt. Dies natürlich ohne den eigentlichen Streitwert. Wenn Sie beispielsweise den Unfallgegner verklagen, weil dieser sich weigert Ihren Unfallschaden über 1.500,- € zu zahlen und die Klage „verlieren“, beträgt das dann eintretende Kostenrisiko 850,40. Es errechnet sich wie folgt:
- Jeweilige Gebühr Ihres eigenen und des gegnerischen Anwaltes (nach RVG: Verfahrensgebühr/ Terminsgebühr/ Auslagenpauschale/ Umsatzsteuer/ ohne Anrechnung einer Regelgeschäftsgebühr von 1,3) = 327,70 €
- Gerichtskosten = 195 €
Alle Gebühren sind sog. degressiv gestaffelt. Dies bedeutet, dass sich die Gebühren bei doppeltem Streitwert nicht einfach verzweifachen. Bei einer Klageforderung von 3.000,- € beträgt das Prozesskostenrisiko daher „nur“ 1.409,60 €; nicht 1.700,80 €.
Es bleibt aber zu bedenken, dass Sie auch bei einer gewonnen Klage nicht unbedingt damit rechnen können, Ihr erstrittenes Geld auch zu erhalten. Jedermann darf beispielsweise ein Einkommen von mindestens 750.- € im Monat für sich behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (sog. Pfändungsfreigrenze).
In vielen Fällen macht es daher Sinn sich mit Ihrem Schuldner auf einen Vergleich zu einigen. Dieser kann außergerichtlich oder auch vor Gericht vorgenommen werden.
Beachten Sie weiter, dass vor einigen Gerichten gar keine Kostenerstattung existiert. Dies gilt z.B. für das Arbeitsgerichtsverfahren nach einer Kündigung. Ihr Rechtsanwalt kann und wird hierüber Auskunft geben.